Viaduct AG nimmt den Schutz Ihrer persönlichen Daten sehr ernst. Wir behandeln Ihre personenbezogenen Daten vertraulich und entsprechend der gesetzlichen Datenschutzvorschriften sowie dieser Datenschutzerklärung.
Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Viaduct AG («Viaduct») stehen für sämtliche Beziehungen zwischen dem Auftraggeber und Viaduct. Sollten im Rahmen eines Projektes andere Bestimmungen vereinbart worden sein, so gelten diese.
Grundsätzlich werden dem Auftraggeber vor Vertragsabschluss schriftliche Offerten oder Richtofferten unterbreitet.
Die in Richtofferten enthaltenen Preisangaben sind – soweit nicht explizit anders erwähnt – unverbindliche Richtpreise (in CHF und exklusiv MWST).
Vertragsbeziehungen zwischen Auftraggeber und Viaduct kommen durch schriftliche Annahmeerklärung der Richtofferte durch den Auftraggeber und stets auf Basis vorliegender AGB zustande.
In gegenseitigem Einverständnis können vereinbarte Leistungen angepasst werden.
Viaduct erbringt die vertraglich vereinbarten Leistungen nach bestem Wissen und Gewissen unter Einbringung der vorhandenen Fachkompetenz.
Alle projektbezogenen Informationen werden vertraulich behandelt, soweit dies im Rahmen des geltenden Rechts vereinbar ist.
Viaduct behält sich vor, zur Ausführung des Auftrags Mitarbeitende, fachkundige Dritte und Subunternehmen heranzuziehen, sofern das für die vereinbarte Leistungserbringung als passend betrachtet wird.
Viaduct informiert den Auftraggeber regelmässig über den Projektverlauf. Sollte es innerhalb eines Projektes zu Verzögerungen oder Schwierigkeiten kommen, so wird das dem Auftraggeber unmittelbar mitgeteilt.
Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung verpflichtet, damit der Auftrag ordentlich erledigt werden kann. Dazu muss der Auftraggeber notwendige Informationen und Unterlagen, dem gemeinsam vereinbarten Ablauf nach, vollständig und rechtzeitig an Viaduct übergeben.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, ein klares und effizientes Projektmanagement zu führen und die Kommunikation in gebündelter Form zu gewährleisten. Projektverzögerungen und Mehrkosten, welche auf eine Verletzung dieser Pflicht oder auf sonstige Versäumnisse des Auftraggebers zurückzuführen sind, gehen zu Lasten des Auftraggebers.
Verletzt der Auftraggeber seine Mitwirkungspflicht, auch nur in Teilen, so erlischt die Verantwortung seitens Viaduct, die vertraglichen Leistungen zu erbringen, sofern Viaduct seiner Rügepflicht nachgekommen ist.
Der Auftraggeber muss Viaduct auf gesetzliche oder behördliche Vorschriften aufmerksam machen, sofern dies für die Auftragserfüllung nötig ist.
Der Auftraggeber entrichtet für die Arbeiten von Viaduct die gemäss Offerte festgelegten Vergütungen und auch Mehrkosten, sofern diese im Vorfeld kommuniziert wurden.
Leistungen von Viaduct werden nach Aufwand abgerechnet sofern nicht anders vereinbart (z.B. als Pauschale).
Kommunizierte Preise verstehen sich rein netto, zahlbar innert 30 Tagen ab Fakturadatum, sofern nicht Voraus- oder Barzahlung vereinbart worden ist.
Im Preis nicht inbegriffen sind Aufwendungen wie Dienstleistungen Dritter, beispielsweise Web-Hosting, Registrationen von Domain-Namen, Übersetzungsarbeiten, Arbeiten von Fotografen, Filmproduktionen, Bildrechte und Bildrecherche, Post/Kurierdienste. Diese werden separat verrechnet.
Die Rechnungsstellung erfolgt nach Beendigung einer Arbeitsphase, falls nicht anders vereinbart. Nach vorheriger Vereinbarung durch beide Vertragsparteien sind zwei oder mehrere Teilzahlungen (Akonto) möglich.
Das Nutzungsrecht geht erst mit vollständiger Bezahlung der Rechnung an den Auftraggeber über.
Die in Richtofferten enthaltenen Preisangaben sind – soweit nicht explizit anders erwähnt – unverbindliche Richtpreise. Massgebend ist der tatsächliche Aufwand.
Ergibt sich im Rahmen der Auftragsabwicklung, dass sich der vertraglich vereinbarte Leistungsumfang erweitert, so wird Viaduct eine Nachkalkulation und eine neue Richtofferte erstellen. Die bis dahin angefallenen Kosten für getätigte Leistungen sind durch den Auftraggeber zu entgelten.
Nebenkosten für Reise, Verpflegung, Unterkunft etc. ausserhalb von Chur werden nach Aufwand verrechnet.
Sonderleistungen – u.a. Änderungen oder Umarbeitungen von Konzepten oder Reinzeichnungen, Recherche, Manuskriptstudium, Drucküberwachung, Erarbeiten oder Einpflegen von Inhalten und ähnliche Leistungen – werden dem Auftraggeber gemäss dem erforderlichen Zeitaufwand verrechnet.
Soweit deren Erstellung nicht Aufgabe von Viaduct ist, stellt der Auftraggeber Viaduct die für die Ausführung des Auftrags notwendigen Daten, Datensammlungen, Informationen und Unterlagen, z.B. Bilder, Ton, Texte, Video, Software, Adressdaten, Domainnamen, etc. (nachfolgend «Materialen») kostenlos und zeitgerecht zur Weiterverarbeitung zur Verfügung. Sollten Materialien durch Dritte verwaltet werden, richtet der Auftraggeber einen Zugriff auf die benötigten Materialien für Viaduct ein und stellt Zugriffsinformationen kostenlos und zeitgerecht zu.
Beide Parteien behalten das Eigentum und alle Rechte an den übergebenen Materialien. Die empfangende Partei garantiert, die Materialien ausschliesslich zu den im Rahmen der Zusammenarbeit nötigen Zwecken zu nutzen. Überlassene Materialien sind nach Beendigung der Zusammenarbeit zurückzugeben oder – sofern es sich um elektronische Materialien oder erstellte Kopien handelt – zu löschen resp. zu vernichten.
Der Auftraggeber informiert Viaduct vor Beginn der Auftragsausführung über besondere technische Voraussetzungen sowie über gesetzliche, behördliche und andere Vorschriften, soweit diese für die Entwicklung und den Gebrauch der Arbeitsresultate von Bedeutung sind. Allfälliger durch solche Vorschriften und behördliche Rahmenbedingungen bedingter Mehraufwand von Viaduct geht zu Lasten des Auftraggeber.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, eine Sicherheitskopie der Viaduct überlassenen Daten zu erstellen und zu behalten. Viaduct haftet nicht für verloren gegangene Daten.
Die Vertragsparteien verpflichten sich gegenseitig, sämtliche technischen und wirtschaftlichen Informationen, welche im Zusammenhang mit ihrer Geschäftsbeziehung ausgetauscht werden und nicht öffentlich zugänglich sind, resp. der empfangenden Partei nicht bereits bekannt waren, auch über das Ende der Zusammenarbeit hinaus vertraulich zu behandeln und Dritten nur zwecks Erfüllung der erteilten Aufträge offenzulegen.
Die Parteien haben dafür besorgt zu sein, dass ihre Mitarbeitenden und Dritte, welchen geschützte Informationen übergeben werden, mindestens derselben Geheimhaltungsverpflichtung unterstehen.
Viaduct hat das Recht, den Auftraggeber und die abgeschlossenen Projekte als Referenz zu verwenden.
Mit Bezahlung der Leistungen von Viaduct wird dem Auftraggeber abschliessend die nicht ausschliessliche und nicht übertragbare Nutzungsberechtigung an den von Viaduct für den Auftraggeber getätigten Entwicklungen (Design- und Grafikelemente, Software, Publishing- Konzepte, Texte, Webapplikationen, etc., nachfolgend «Produkte») eingeräumt. Das Nutzungsrecht des Auftraggebers beschränkt sich auf die Nutzung im Rahmen der vertraglich vereinbarten Zwecke und schliesst das Recht ein, die gelieferten Entwicklungen für den Eigengebrauch zu vervielfältigen und zu verändern. Jegliche darüber hinausgehende Nutzung bedarf der vorgängigen schriftlichen Einwilligung durch Viaduct.
Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf Herausgabe von Quelldaten (offenen Bild- und Layoutdateien, etc.). Der Auftraggeber nimmt zu Kenntnis, dass – soweit Viaduct Drittlizenzen vergibt – seine Nutzungsrechte an den Produkten den Bestimmungen des Drittlizenzgebers unterliegen und entsprechend beschränkt sein können.
Viaduct hat das Recht, auf Produkten Hinweise auf ihre Urheberschaft anzubringen, auf Webapplikationen mit einem verlinkten Verweis.
Die Verwendung der von Viaduct vorgestellten Konzepte, Arbeiten, Leistungen und Ideen – unabhängig von deren Urheberrechtsschutz – bedarf, auch in abgeänderter Form, der vorgängigen und expliziten Zustimmung von Viaduct.
Die Annahme eines Präsentationshonorars durch Viaduct entspricht keinerlei expliziten Zustimmung der Nutzungsrechte am Inhalt solcher Präsentationen.
Die Urheberrechte an allen von Viaduct geschaffenen Werken gehören grundsätzlich Viaduct.
Das Nutzungsrecht beinhaltet nicht das Recht zur Bearbeitung der von Viaduct geschaffenen Werke. Eine allfällige Zusatznutzung von Arbeiten ist separat zu verhandeln.
Viaduct hat das Recht, sämtliche von ihr geschaffenen Werke zum Zwecke der Eigenwerbung zu nutzen und zu veröffentlichen.
Nach Lieferung wird der Auftraggeber das Produkt umgehend prüfen und Viaduct allfällige Mängel oder Fehler spätestens innert 14 Tagen schriftlich mitteilen. Ein Recht auf Zahlungsrückbehalt besteht nicht.
Sollten von Viaduct zu vertretende Mängel vorhanden sein, welche die Funktionalität des Produktes stark einschränken, so wird Viaduct – nach eigener Wahl – die Mängel beheben oder aber die vereinbarte Vergütung herabsetzen. Sind Nachbesserung oder Minderung untauglich resp. nicht möglich, so hat der Auftraggeber das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Ersatzvornahme durch den Auftraggeber ist ausgeschlossen.
Nicht möglich sind Mängelrügen in Hinblick auf Leistungen, welche Viaduct im Rahmen der ihr zukommenden gestalterischen und schöpferischen Freiheit getätigt hat (Konzepte, Designs, Layoutvorschläge, etc.). Diesbezüglich verpflichtet sich Viaduct zur Sorgfalt und erfüllt die ihr übertragenen Aufgaben in einer Qualität, die dem aktuellen technischen Stand entspricht.
Nicht von Viaduct zu vertreten sind Mängel, welche auf höhere Gewalt, unsachgemässe Behandlung, übermässige Beanspruchung, ungeeignete Betriebsmittel oder extreme Umgebungseinflüsse, Eingriffe des Auftraggebers, vom Auftraggeber selber veranlasste Änderungswünsche an der Website, mobilen Applikation etc., Störungen durch Dritte zurückzuführen sind. Wird das Produkt durch unsachgemässe Nutzung, übermässige Beanspruchung, ungeeignete Betriebsmittel, extreme Umgebungseinflüsse oder Einwirkungen des Auftraggebers, resp. dessen Mitarbeitende und Hilfspersonen oder Dritten abgeändert oder beeinträchtigt, so erlischt die Gewährleistungspflicht und Haftung von Viaduct automatisch.
Als höhere Gewalt gelten insbesondere folgende Ereignisse: Krieg, behördliche Anordnungen, Sabotage, Streiks und Aussperrungen, Naturkatastrophen, geologische Veränderungen und Einwirkungen.
Jede Vertragspartei ist verpflichtet, unverzüglich nach dem Eintritt eines Falles höherer Gewalt der andere Partei Nachricht zu geben. Darüber hinaus haben die Vertragsparteien über angemessene Massnahmen zu beraten.
Darstellungen und Möglichkeiten der technischen Umsetzung von webbasierten Lösungen können je nach Endgerät, Browser und Browserversion stark variieren. Viaduct garantiert die Darstellung und Browsertauglichkeit der entwickelten webbasierten Lösung lediglich im schriftlich zugesicherten Umfang.
Der Auftraggeber garantiert, in Bezug auf sämtliche Viaduct übergebenen Materialien sämtliche für die zur vertragskonformen Verwendung durch Viaduct notwendigen Rechte zu besitzen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, Viaduct von sämtlichen im Zusammenhang zu den an Viaduct übergebenen Materialien gestellten Ansprüchen Dritter und damit verbundenen Kosten vollumfänglich freizustellen und schadlos zu halten.
Soweit nicht explizit vereinbart, garantiert Viaduct nicht, dass das Produkt den Anforderungen und den Zwecken von Dritten genügt oder mit anderen von Dritten ausgewählten Programmen zusammenarbeitet. Ebenso garantiert Viaduct nicht, dass erstellte Produkte oder erbrachte Dienstleistungen den Auftraggeber in die Lage versetzen, den von ihm beabsichtigten wirtschaftlichen oder sonstigen Zweck zu erreichen.
Die Haftung von Viaduct und deren Hilfspersonen für sämtliche Schäden, insbesondere Folgeschäden, gegenüber dem Auftraggeber wird im gesetzlich zulässigen Rahmen wegbedungen.
Für Hosting gelten separate Bestimmungen, siehe B. Besondere Bedingungen für Hosting.
Der Auftraggeber kann, soweit nicht anders vereinbart, jederzeit vom Vertragsverhältnis zurücktreten. Macht der Auftraggeber von diesem Recht Gebrauch, so hat er Viaduct die bereits geleistete Arbeit zu vergüten und Viaduct vollumfänglich schadlos zu halten.
Sollten einzelne Bestimmungen der vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. An die Stelle einer unwirksamen Bestimmung tritt eine neue Bestimmung, die in ihrer wirtschaftlichen und rechtlichen Auswirkung der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt.
Viaduct behält sich ausdrücklich das Recht vor, die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit zu ändern.
Änderungen, Ergänzungen und Abweichungen vorliegender allgemeiner Geschäftsbedinungen haben schriftlich zu erfolgen.
Höhere Gewalt (nach 12.4), behördliche Massnahmen und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten.
Ausschliesslicher Gerichtsstand sind die ordentlichen Gerichte in Chur, Schweiz. Viaduct hat das Recht, allfällige Ansprüche gegen den Auftraggeber auch an dessen Domizil gerichtlich durchzusetzen.
Soweit nachfolgende Regelungen für Hostingdienstleistungen den A. Allgemeinen Bedingungen nicht widersprechen, gelten diese auch für Hostingdienstleistungen.
Viaduct legt den Beginn der Dienstleistungsnutzung durch den Auftraggeber fest. Der Auftraggeber nimmt davon Kenntnis, dass sich der Beginn der Nutzung der von Viaduct für ihn bereitgestellten Dienstleistungen aus organisatorischen oder technischen Gründen allenfalls verzögern kann. Hieraus kann der Auftraggeber keine Rechte gegenüber Viaduct ableiten.
Das Hosting und damit verbundene Dienstleistungen werden jeweils zu Beginn jedes Jahres im Voraus in Rechnung gestellt, wenn nicht anders vereinbart. Ist der Dienstleistungsbeginn unterjährig, so erfolgt die Abrechnung pro rata bis Ende Kalenderjahr.
Soweit schriftlich nicht anders vereinbart, wird der Hostingvertrag für eine initale Dauer bis Ende des aktuellen Kalenderjahres abgeschlossen. Der Hostingvertrag verlängert sich automatisch um jeweils ein weiteres Jahr, sofern er nicht von einer Partei unter Einhaltung der Kündigungsfrist von drei Monaten per Ende der Laufzeit gekündigt wird.
Aus wichtigem Grund kann Viaduct den Dienstleistungsvertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Als wichtiger Grund gelten insbesondere die rechts-, sitten- oder vertragswidrige Nutzung der Hostingdienstleistungen, resp. der mittels dieser Dienstleistung bezogenen Drittleistungen sowie gravierende Verstösse gegen diese. Im Falle einer Kündigung aus wichtigem Grund werden dem Auftraggeber vorausbezahlte Vergütungen nicht zurückerstattet. Schadenersatzforderungen gegenüber dem Auftraggeber bleiben vorbehalten.
Viaduct gewährleistet, dass die Dienstleistungen im Rahmen der ihr zur Verfügung stehenden finanziellen und personellen Ressourcen sorgfältig, und fachgerecht erbracht werden.
Viaduct kann nicht garantieren, dass die Website des Auftraggeber ununterbrochen und störungsfrei verfügbar ist.
Viaduct kann weiter nicht garantieren, dass die vom Auftraggeber angeforderten Daten richtig und ohne zeitliche Verzögerung übermittelt werden. Insbesondere Wartungsarbeiten, Störungsbehebungen, der Ausbau der Dienstleistung, höhere Gewalt, Verschulden Dritter etc. können zu vorübergehenden Betriebsunterbrüchen führen, resp. solche erforderlich machen.
Die Haftung von Viaduct für im Zusammenhang zur Verfügbarkeit und Funktionsfähigkeit der Webseite resp. Applikationen entstandene Schäden und Folgeschäden ist im gesetzlich zulässigen Rahmen ausgeschlossen.
Viaduct unterstützt den Auftraggeber bei technischen Fragen, Anwendungsproblemen und bei der Herstellung eines stabilen Zustandes im Rahmen der Vereinbarung. Zusatzleistungen werden dem Auftraggeber separat in Rechnung gestellt.
Der Auftraggeber überlässt Viaduct alle für die vertragsgemässen Dienstleistungen erforderlichen Angaben, insbesondere die Kontaktdaten der notwendigen Ansprechpartner aller Teilsysteme, sowie erforderliche Zugänge zu benötigten Drittsystemen.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, Viaduct sofort und schriftlich über ihm zur Kenntnis gelangende Mängel, Störungen oder Nichtverfügbarkeit von Dienstleistungen oder Anlagen sowie insbesondere über rechts- und vertragswidrige Verwendung der Dienstleistungen durch ihn, seine Mitarbeitenden oder von ihm beigezogenen Dritten sowie durch nicht autorisierte Dritte zu informieren.
Kommt der Auftraggeber seiner vertraglichen Verpflichtung nicht nach, so ist Viaduct für allfällige Verzögerungen bei der Behebung von Systemfehlern nicht verantwortlich.
Der Auftraggeber ist für die Inhalte verantwortlich, die er selber, resp. mit ihm kommunizierende Dritte, durch die Dienstleistungen von Viaduct übermittelt oder bearbeiten lässt, verbreitet oder zum Abruf bereithält.
Der Auftraggeber ist für die Inhalte verantwortlich, die er selber, resp. mit ihm kommunizierende Dritte, durch die Dienstleistungen von Viaduct übermittelt oder bearbeiten lässt, verbreitet oder zum Abruf bereithält.
Daten, Informationen und Layout der Websites, resp. der auf den Servern von Viaduct gespeicherten Daten, unterliegen dem geltenden Recht der Schweiz sowie allfällig relevanter Drittstaaten.
Hat Viaduct Grund zur Annahme, dass der Inhalt einer Website, resp. die auf den Servern von Viaduct gespeicherten Inhalte des Auftraggeber gesetzeswidrig sind oder gegen Rechte Dritter verstossen, kann Viaduct die Dienstleistungen sofort einstellen, oder aber dem Auftraggeber, unter Androhung der Sperrung der Webseite, Frist zur Entfernung bestimmter Inhalte und Daten ansetzen. Diesbezügliche Schadenersatzansprüche des Auftraggeber, auch wenn sich die Einschätzungen von Viaduct nachträglich als falsch erweisen, sind ausgeschlossen.
Der Auftraggeber stellt sicher, dass er nicht Gefahrenquellen (z.B. Computerviren, Spam-Mailings, etc.) verbreitet, die die Dienstleistungen von Viaduct oder Dritten stören können.